Tennisclub Kissing e.V.
Satzung
Gültig ab dem 27.01.2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Tennisclub Kissing e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kissing, Mergenthauer Weg 6 und ist
im Vereinsregister
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.
Durch
die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit
der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für
satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss
und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich
dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden
sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere
darin
a) die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen bereitzustellen und zu
unterhalten
b) den Spielbetrieb zu regeln,
c) Wettkämpfe zu veranstalten,
d) die Jugend zu fördern
e) Versammlungen und Veranstaltungen abzuhalten,
f) die gesellschaftlichen Kontakte zu fördern,
g) der Idee des "fair play" im Sport Geltung zu verschaffen,
h) Beziehungen zu anderen Sportvereinen, Fachverbänden und Dachorganisationen
zu pflegen
i) die erforderlichen Versicherungen abzuschließen
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch
über den Höchstsätzen nach § 3 Nr.
26 a EStG - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
nach Absatz (2) trifft
der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein
gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung
zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung
der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter. Der Vorstand erklärt schriftlich die Zustimmung zur Mitgliedschaft
(Aufnahmebestätigung)
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt
werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinrat.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktives
und passives
Wahlrecht.
(5) Jedes Mitglied (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter)
ist zur Zahlung der festgelegten Beiträge verpflichtet und muss die
Zustimmung zum Bank-Lastschrift-Einzugsverfahren erteilen.
(6) Im Verein werden aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder
unterschieden.
(7) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird durch die Ehrenordnung
geregelt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt
ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger
Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
oder Vereinsbeschlüsse (durch Vorstand oder Vereinsrat) schuldig
gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an
den Vereinsrat ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand
mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der
Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten.
Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung
für sofort vollziehbar erklären.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen
sind.
§ 7 Beiträge und Spielberechtigung
(1)Der Jahresbeitrag ist von jedem Mitglied für jedes Kalenderjahr
zu leisten. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
(2)Die Höhe der Beiträge, zu erbringende Arbeitsleistungen Stundenzahl
bzw.
Ersatzleistung), Abstufungen für Jugendliche, Kinder, aktive und
passive Mitglieder
werden grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
festgesetzt,
wenn 25% der geladenen, stimmberechtigten Gesamtmitglieder erschienen
sind. Wird
bei einer Mitgliederversammlung dieser Prozentsatz nicht erreicht, kann
der Vorstand
über eine Änderung den Vereinsrat beschließen lassen.
Dieser beschließt eine Erhöhung
mit 2/3 seiner Mitglieder, eine Herabsetzung mit 3/4 seiner Mitglieder.
(3) Der laufende Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.3. eines
Kalenderjahres zu entrichten. Erstbeiträge und Aufnahmegebühr
sind binnen eines Monats nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zu zahlen.
Fristverlängerung kann der Vorstand in begrenztem Umfang bewilligen.
Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(4) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten
ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz
oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch
entscheidet der Vorstand.
(5) Die Spielberechtigung eines neuen Mitglieds beginnt erst mit Zugang
der Aufnahmebestätigung.
(6) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Beiträgen kann der Vorstand
schriftlich oder
mündlich den sofortigen Entzug der Spielberechtigung aussprechen.
Unberührt bleibt in
diesem Fall die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge.
§ 8 Spielordnung
(1) Für den laufenden Spielbetrieb beschließt der Vorstand
eine Spielordnung. Der 1. Vorsitzende, seine Vertreter oder ein von ihnen
Bevollmächtigter sind berechtigt, grobe Verstöße gegen
die Spielordnung mit dem Entzug der Spielberechtigung zu ahnden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei der Ausübung des Tennissports
Tenniskleidung zu tragen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmung
sind der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter berechtigt, sofort mündlich
den Entzug der Spielberechtigung auszusprechen. Letztere kann wieder erteilt
werden, sobald das betreffende Mitglied in vorschriftsmäßiger
Kleidung zum Spiel erscheint.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Vereinsrat.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie
ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel
der
Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und
des
Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden,
b) Bericht des Schatzmeisters,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstands.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts
anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung
von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Nichtanwesende können nur gewählt werden, wenn deren schriftliche
Zustimmung vorliegt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten
Stimmenzahl statt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift,
die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für:
a) die Wahl des Vorstands, der zwei Kassenprüfer und von sechs Vereinsräten
auf zwei Jahre,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Festsetzung des Vereinsbeitrages, soweit nach §7(2) nicht
der Vereinsrat zuständig ist,
d) Satzungsänderungen,
e) die Behandlung der ihr vom Vorstand oder vom Vereinsrat unterbreiteten
Angelegenheiten und Anträge
(9) Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird abgehalten, wenn
1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Abschluss
von Rechtsgeschäften ansteht, die über die Kompetenzen des Vorstandes
oder des Vereinsrates hinausgehen oder der Vorstand es für notwendig
hält.
2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer
Frist von 14 Tagen und mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
In dringenden Fällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt werden.
3. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung setzt die ordnungsgemäße
Einberufung voraus. Grundsätzlich beschließt sie in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
(10) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende
Mitglied
entsprechend §5(2) das mindestens 30 Tage lang im Besitz der Aufnahmebestätigung
ist.
§ 11Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der den Titel „Präsident“
führt, dem
2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendwart
sowie dem Schriftführer. Der 1., 2. und 3. Vorsitzende vertreten
den Verein jeweils einzelberechtigt gerichtlich und außergerichtlich
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2)Im Innenverhältnis werden zuerst der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende
tätig. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vereinsorgane,
vollzieht die Beschlüsse und erledigt in eigener Zuständigkeit
die laufenden Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung
haben und im Einzelfall keine Verpflichtung von mehr als € 1.000
erwarten lassen.
(3)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig
für:
a) die Leitung des Vereins,
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vereinsrates,
e) Rechtsgeschäfte bis € 5.000 bei einmaligen Verpflichtungen,
d) Aufstellung einer Spielordnung,
e) Fristverlängerungen bei der Erhebung von Beiträgen,
f) den Entzug der Spielberechtigung.
(4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch einen Aufgaben-
Verteilungsplan geregelt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
längstens 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen,
sofern
dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
(6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung
der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle geladen und wenigstens
drei erschienen
sind. Die Ladung kann auch mündlich erfolgen. Für die Beschlussfassung
genügt einfache
Mehrheit der Anwesenden.
(8) Der Vorstand tritt wenigstens vier Mal jährlich zusammen, im
Übrigen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert.
(9) Bei Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des 1. Vor-
sitzenden.
§ 12 Vereinsrat
(1) Er besteht aus dem Vorstand und sechs Vereinsmitgliedern und wird
auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vereinsrat beschließt über
a) Rechtsgeschäfte mit einer einmaligen Verpflichtung bis zu €
10.000.-
b) die Beschwerde eines Mitglieds im Fall des Ausschlusses aus dem Verein
durch
den Vorstand
c) die Aufstellung des Haushaltsplans,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem
Verhalten eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vereinsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, im Übrigen
nach Bedarf
oder wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen
verlangen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Leitung kann
durch eine
Person außerhalb des Vorstands nach Wahl durch den Vereinsrat durchgeführt
werden,
wenn ein Mitglied dies beantragt.
(5) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens sechs Mitglieder
anwesend sind.
(6) Bei Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des
1. Vorsitzenden.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte
des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern
sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung
zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung
zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Sie üben ihre Nachprüfpflicht in nicht zu langen Abständen
(sechs Monate) aus und
haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Neben der sachlichen Richtigkeit
der
Buchungsvorgänge haben sie bei wesentlichen Vorgängen die Berechtigung
der
Ausgaben, zu überprüfen.
(4) Für den Fall, dass sie in der Wirtschaftsprüfung Unkorrektheiten
durch den Vorstand
oder durch einzelne Mitglieder aufdecken, sind sie verpflichtet, unverzüglich
dem
Vereinsrat Bericht zu erstatten.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck
einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, stimmberechtigten gültigen Stimmen
notwendig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb
von vier
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf
ist bei
der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden
Vorstandsmitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen
an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen, die
das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne
dieser Satzung zu
verwenden haben.
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