Tennisclub Kissing e.V.

 

Satzung
Gültig ab dem 27.01.2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Tennisclub Kissing e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kissing, Mergenthauer Weg 6 und ist im Vereinsregister
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch
die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit
der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich
dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere darin
a) die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten
b) den Spielbetrieb zu regeln,
c) Wettkämpfe zu veranstalten,
d) die Jugend zu fördern
e) Versammlungen und Veranstaltungen abzuhalten,
f) die gesellschaftlichen Kontakte zu fördern,
g) der Idee des "fair play" im Sport Geltung zu verschaffen,
h) Beziehungen zu anderen Sportvereinen, Fachverbänden und Dachorganisationen zu pflegen
i) die erforderlichen Versicherungen abzuschließen
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr.
26 a EStG - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft
der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter. Der Vorstand erklärt schriftlich die Zustimmung zur Mitgliedschaft (Aufnahmebestätigung)
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt
werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinrat.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktives und passives
Wahlrecht.
(5) Jedes Mitglied (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) ist zur Zahlung der festgelegten Beiträge verpflichtet und muss die Zustimmung zum Bank-Lastschrift-Einzugsverfahren erteilen.
(6) Im Verein werden aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder unterschieden.
(7) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird durch die Ehrenordnung geregelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt
ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse (durch Vorstand oder Vereinsrat) schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an den Vereinsrat ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 7 Beiträge und Spielberechtigung
(1)Der Jahresbeitrag ist von jedem Mitglied für jedes Kalenderjahr zu leisten. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
(2)Die Höhe der Beiträge, zu erbringende Arbeitsleistungen Stundenzahl bzw.
Ersatzleistung), Abstufungen für Jugendliche, Kinder, aktive und passive Mitglieder
werden grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt,
wenn 25% der geladenen, stimmberechtigten Gesamtmitglieder erschienen sind. Wird
bei einer Mitgliederversammlung dieser Prozentsatz nicht erreicht, kann der Vorstand
über eine Änderung den Vereinsrat beschließen lassen. Dieser beschließt eine Erhöhung
mit 2/3 seiner Mitglieder, eine Herabsetzung mit 3/4 seiner Mitglieder.
(3) Der laufende Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.3. eines Kalenderjahres zu entrichten. Erstbeiträge und Aufnahmegebühr sind binnen eines Monats nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zu zahlen. Fristverlängerung kann der Vorstand in begrenztem Umfang bewilligen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(4) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Die Spielberechtigung eines neuen Mitglieds beginnt erst mit Zugang der Aufnahmebestätigung.
(6) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Beiträgen kann der Vorstand schriftlich oder
mündlich den sofortigen Entzug der Spielberechtigung aussprechen. Unberührt bleibt in
diesem Fall die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge.

§ 8 Spielordnung
(1) Für den laufenden Spielbetrieb beschließt der Vorstand eine Spielordnung. Der 1. Vorsitzende, seine Vertreter oder ein von ihnen Bevollmächtigter sind berechtigt, grobe Verstöße gegen die Spielordnung mit dem Entzug der Spielberechtigung zu ahnden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei der Ausübung des Tennissports Tenniskleidung zu tragen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmung sind der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter berechtigt, sofort mündlich den Entzug der Spielberechtigung auszusprechen. Letztere kann wieder erteilt werden, sobald das betreffende Mitglied in vorschriftsmäßiger Kleidung zum Spiel erscheint.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vereinsrat.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des
Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden,
b) Bericht des Schatzmeisters,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstands.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Nichtanwesende können nur gewählt werden, wenn deren schriftliche Zustimmung vorliegt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstands, der zwei Kassenprüfer und von sechs Vereinsräten auf zwei Jahre,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Festsetzung des Vereinsbeitrages, soweit nach §7(2) nicht der Vereinsrat zuständig ist,
d) Satzungsänderungen,
e) die Behandlung der ihr vom Vorstand oder vom Vereinsrat unterbreiteten Angelegenheiten und Anträge
(9) Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird abgehalten, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Abschluss von Rechtsgeschäften ansteht, die über die Kompetenzen des Vorstandes oder des Vereinsrates hinausgehen oder der Vorstand es für notwendig hält.
2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen und mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt werden.
3. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung setzt die ordnungsgemäße Einberufung voraus. Grundsätzlich beschließt sie in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
(10) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied
entsprechend §5(2) das mindestens 30 Tage lang im Besitz der Aufnahmebestätigung ist.

§ 11Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der den Titel „Präsident“ führt, dem
2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendwart sowie dem Schriftführer. Der 1., 2. und 3. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzelberechtigt gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2)Im Innenverhältnis werden zuerst der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende tätig. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vereinsorgane, vollzieht die Beschlüsse und erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und im Einzelfall keine Verpflichtung von mehr als € 1.000 erwarten lassen.
(3)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für:
a) die Leitung des Vereins,
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vereinsrates,
e) Rechtsgeschäfte bis € 5.000 bei einmaligen Verpflichtungen,
d) Aufstellung einer Spielordnung,
e) Fristverlängerungen bei der Erhebung von Beiträgen,
f) den Entzug der Spielberechtigung.
(4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch einen Aufgaben-
Verteilungsplan geregelt.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von längstens 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern
dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung
der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle geladen und wenigstens drei erschienen
sind. Die Ladung kann auch mündlich erfolgen. Für die Beschlussfassung genügt einfache
Mehrheit der Anwesenden.
(8) Der Vorstand tritt wenigstens vier Mal jährlich zusammen, im Übrigen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert.
(9) Bei Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vor-
sitzenden.

§ 12 Vereinsrat
(1) Er besteht aus dem Vorstand und sechs Vereinsmitgliedern und wird auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vereinsrat beschließt über
a) Rechtsgeschäfte mit einer einmaligen Verpflichtung bis zu € 10.000.-
b) die Beschwerde eines Mitglieds im Fall des Ausschlusses aus dem Verein durch
den Vorstand
c) die Aufstellung des Haushaltsplans,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vereinsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, im Übrigen nach Bedarf
oder wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Leitung kann durch eine
Person außerhalb des Vorstands nach Wahl durch den Vereinsrat durchgeführt werden,
wenn ein Mitglied dies beantragt.
(5) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens sechs Mitglieder anwesend sind.
(6) Bei Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des
1. Vorsitzenden.

§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern
sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Sie üben ihre Nachprüfpflicht in nicht zu langen Abständen (sechs Monate) aus und
haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Neben der sachlichen Richtigkeit der
Buchungsvorgänge haben sie bei wesentlichen Vorgängen die Berechtigung der
Ausgaben, zu überprüfen.
(4) Für den Fall, dass sie in der Wirtschaftsprüfung Unkorrektheiten durch den Vorstand
oder durch einzelne Mitglieder aufdecken, sind sie verpflichtet, unverzüglich dem
Vereinsrat Bericht zu erstatten.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck
einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, stimmberechtigten gültigen Stimmen notwendig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei
der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu
verwenden haben.